§1 – Name und Sitz
§2 – Zweck des Vereins
§3 – Gemeinnützigkeit
§4 – Eintritt der Mitglieder
§5 – Austritt der Mitglieder
§6 – Mitgliedsbeitrag
§7 – Haftung
§8 – Organe des Vereins
§9 – Vorstand
§10 – Berufung der Mitgliederversammlung
§11 – Beschlussfähigkeit
§12 – Beschlussfassung
§13 – Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§14 – Verwendung der Mitgliedsbeiträge
§15 – Auflösung des Vereins
§16 – Inkrafttreten der Satzung
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Nyang’oma/Kenya e.V.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein in der abgekürzten Form „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Sendenhorst.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Katholischen Mission in Nyang’oma im Sinne des Gründers der Mission Father Jan van den Ouderaa. Die Unterstützung erfolgt in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Arbeitseinsätzen vor Ort.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigen wirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen ebenfalls für Schulgelder einzelner Personen verwendet werden.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung in den Verein.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Eingezahlte Mitgliedsbeiträge oder Spenden werden bei Austritt nicht erstattet.
Es ist ein regelmäßiger Beitrag zu entrichten.
Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Über den Mitgliedsbeitrag hinaus können jederzeit weitere Geldbeträge geleistet werden.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
Die Mitglieder in Höhe der Beiträge.
Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand und
b.) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzendem, dem Schriftführer, dem Kassierer und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Aufgaben durch die Mitgliederversammlung näher zu definieren sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Amtsübernahme neuer Vorstandsmitglieder im Amt.
Darüber hinaus endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Tag des Austritts aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) einmal jährlich;
b.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
c.) beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monate;
d.) wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Bei der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung sind ein Jahresbericht des Vorstandes und ein Kassenbericht vorzulegen sowie die Entlastung des Vorstandes durch Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief einzuberufen.
Mit der Einladung ist auch die Tagesordnung bekannt zugeben.
Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich mindestens 4 Tage vor der Versammlung einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder. Die Kassenprüfer haben eine jährliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber derMitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Beschlussfähig sind nur Mitglieder des Vereins.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Eine Abänderung dieser Satzung kann, ebenso wie die Auflösung des Vereins nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen ist, mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Eingegangene Mitgliedsbeiträge und Spenden werden unmittelbar der Katholischen Mission in Nyang`oma zur Verfügung gestellt.
Von den Mitgliedsbeiträgen dürfen nur Kosten für Briefpapier, Porto und eventuell anfallende Kosten im administrativen Bereich oder Überweisungen entrichtet werden.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar an die Katholische Mission Nyang’oma/Kenya.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Diese Satzung sowie etwaige spätere Ergänzungen treten jeweils mit vollzogener Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.